Blog - ReiseRecht
Flugtickets- Bei Generalstreik Keine Erstattung
Posted by traveljunglede, 25/10/2010 | 0 kommentare
Wer wegen eines Generalstreiks wie zum Beispiel vor ein paar Wochen in Spanien nur mit Verspätung in den Urlaub starten kann, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Generalstreik fällt unter “ höhere Gewalt “ und dafür kann die Fluggesellschaft nichts. Allerdings müssen die Flugreisenden von der Airline betreut werden. Wie eine solche Betreuung aussehen muss wird in der EU- Fluggastrechte Verordnung geregelt.
Ab zwei Stunden Wartezeit müssen Passagiere von der Fluggesellschaft mit Essen und Trinken versorgt werden. Weiterhin haben die Reisenden auch jetzt schon Anspruch auf 2 Telefongespräche, Faxe oder E-Mails nach Hause. Wird der Rückflug auf einen anderen Tag verschoben, dann hat man ein Anrecht auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel. Dies muss allerdings von der Fluggesellschaft arrangiert und darf nicht eigenmächtig gebucht werden. Bei mehr als 5 Stunden Verspätung dürfen Flugreisende ihren Flug kostenlos stornieren und bekommen somit den vollen Preis zurück. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel: bei Pauschalreisen gelten (leider) etwas andere Regeln.
Zugverspätung-bei Rail & Fly ist der Transfer ein Teil des Vertrags
Posted by traveljunglede, 09/05/2010 | 0 kommentare
Für Urlauber, die eine Pauschalreise inklusive Rail & Fly Zubringer der Deutschen Bahn gebucht haben gibt es ein interessantes Urteil zum Thema Verspätung.
Wer mit solch einem Bahnticket zum Flughafen will, dort aber wegen einer Verspätung des Zugs den Abflug in den Urlaub verpasst, bei dem muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften, nicht die Deutsche Bahn.
Richter in Frankfurt erklärten dazu ( LG Frankfurt, AZ.: 2-24 S 109/09 ):
Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check In Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen zeitnahen Ersatzflug an, so liege ein "erheblicher Reisemangel" vor. Hier können Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen beziehungsweise Schadensersatz oder Entschädigung.
Beim Fliegen sollten teure Brillen ins Handgepäck
Posted by traveljunglede, 23/02/2010 | 0 kommentare
Reisende müssen kleine und leichte Wertgegenstände bei Flugreisen im Handgepäck unterbringen. In einem vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg verhandelten Fall ging es um einen Urlauber, der behauptete, seine Brille im Wert von 1.133 Euro vor dem Abflug von Hamburg nach Faro in seinen Koffer gepackt zu haben. Der Koffer wurde am Schalter der Fluggesellschaft eingecheckt und bei der Ankunft in Faro war die Brille aus dem Koffer verschwunden. Der Kläger begründete die Unterbringung der Brille im Reisegepäck damit, dass im Handgepäck nicht mehr genügend Platz gewesen sei und weiterhin das zulässige Gewicht von sechs Kilogramm überschritten gewesen sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg sah im Verhalten des Klägers aber ein "überwiegendes Mitverschulden" und lehnte eine Schadensersatzpflicht der beklagten Fluggesellschaft ab. Eine Brille sei aufgrund von Größe und des geringen Gewichts "ohne Weiteres im Handgepäck unterzubringen", so das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
AG Berlin Charlottenburg , AZ 216 C 141/09
